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Gremien

In unserer Schule arbeiten Schülerinnen/Schüler, Eltern, Lehrkräfte und Schulleitung in verschiedenen Gremien zusammen.

Wie diese zusammengesetzt sind und wofür sie jeweils zuständig sind, wird hier deutlich.

In diesen Gremien arbeiten Schülerinnen/Schüler, Lehrkräfte, Schulleitung und Eltern zusammen​

In der Abbildung sind es die Gremien, die rot umrandet sind.

Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) § 38 a
Aufgaben des Schulvorstandes

(1) Im Schulvorstand wirken der Schulleiter oder die Schulleiterin mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 3.

(3)1Der Schulvorstand entscheidet über

  1. die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,
  2. den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters,
  3. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung der Beteiligung einer berufsbildenden Schule an Maßnahmen Dritter (§ 21 Abs. 3),
  4. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer Ganztagsschule (§ 23 Abs. 1 Satz 1) oder eines Ganztagsschulzugs (§ 23 Abs. 5 Satz 1),
  5. die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1),
  6. das Führen der Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4 Satz 1) und das Führen des 3. und 4. Schuljahrgangs als pädagogische Einheit (§ 6 Abs. 4 Satz 3),
  7. die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 1 Satz 3), der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 1) sowie anderer Beförderungsstellen (§ 52 Abs. 3 Satz 2),
  8. die Abgabe der Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens bei der Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1) und bei der Besetzung der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 3),
  9. die Form, in der die Oberschule geführt wird (§ 10 a Abs. 2 Satz 1), sowie die Erteilung jahrgangsbezogenen oder schulzweigspezifischen Unterrichts an der Oberschule (§ 10 a Abs. 2 Satz 2),
  10. die Ausgestaltung der Stundentafel,
  11. Schulpartnerschaften,
  12. die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen (§ 107),
  13. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22),
  14. Beschwerden gegen Verbote oder Auflagen nach § 81 Abs. 2 Satz 3,
  15. Mitgliederzahl und Zusammensetzung des nach § 40 einzurichtenden Beirats,
  16. Vorschläge der berufsbildenden Schulen an den Schulträger für Anträge auf Genehmigung schulorganisatorischer Entscheidungen sowie”
  17. Grundsätze für
    • a) die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen,
    • b) die Durchführung von Projektwochen,
    • c) die Werbung und das Sponsoring in der Schule und
    • d) die Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3.

2Soweit die Schule einen Plan der vorgesehenen Schulfahrten aufstellt oder konfessionell-kooperativen Religionsunterricht nach Maßgabe der hierfür geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften einführt, bedarf dies jeweils der Zustimmung des Schulvorstandes.

(4) 1Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. 2Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.

Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) § 34
Gesamtkonferenz

(1) In der Gesamtkonferenz wirken die an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten in pädagogischen Angelegenheiten zusammen.

(2) Die Gesamtkonferenz entscheidet, soweit nicht die Zuständigkeit einer Teilkonferenz oder einer Bildungsgangs- oder Fachgruppe gegeben ist, über

  1. das Schulprogramm,
  2. die Schulordnung,
  3. die Geschäfts- und Wahlordnungen der Konferenzen und Ausschüsse,
  4. den Vorschlag der Schule nach § 44 Abs. 3 sowie
  5. Grundsätze für
    • a) Leistungsbewertung und Beurteilung und
    • b) Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie deren Koordinierung.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Gesamtkonferenz über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule.

Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) § 35
Teilkonferenzen

(1) 1Für Fächer oder Gruppen von Fächern richtet die Gesamtkonferenz Fachkonferenzen ein. 2Diese entscheiden im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen, insbesondere die Art der Durchführung der Lehrpläne und Rahmenrichtlinien (§ 122 Abs. 1 und 2) sowie die Einführung von Schulbüchern. 3Bei Angelegenheiten, die nicht ausschließlich den fachlichen Bereich einer Fachkonferenz betreffen, entscheidet die Gesamtkonferenz, welche Konferenz für die Angelegenheiten zuständig ist.

Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) § 35
Teilkonferenzen

(…)

(2) 1Für jede Klasse ist eine Klassenkonferenz zu bilden. 2Diese entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich die Klasse oder einzelne ihrer Schülerinnen und Schüler betreffen, insbesondere über

  1. das Zusammenwirken der Fachlehrkräfte,
  2. die Koordinierung der Hausaufgaben,
  3. die Beurteilung des Gesamtverhaltens der Schülerinnen und Schüler,
  4. wichtige Fragen der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten,
  5. Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, Überweisungen, Zurücktreten und Überspringen.
    (…)

Die Arbeitsgruppen der Steuergruppe erarbeiten die aktuellen Themen der Schulentwicklung. In diesen arbeiten in der Regel Lehrkräfte mit den Schüler- und Elternvertretern zusammen. 

Steuergruppe

Die Arbeit in den Schulentwicklungsgruppen wird in der Steuergruppe koordiniert. Arbeitsgruppen der Steuergruppen können vom Schulleiter oder vom Schulvorstand legitimiert werden. Eva Meyer leitet die Steuergruppe. Mitglieder der Steuergruppe sind: Herr Dr. Akkermann, Herr Bormann, Herr Hetzel, Frau Olbrich, Frau Rebholz, Frau Spiegel und Frau Hall.

Diese Arbeitsgruppen gibt es zur Zeit:

Ansprechpartner: Reb

Weitere Mitglieder:
Mey, Bor, Fre, Ptk, Hll

AG Förder- und Forderkonzept

Ansprechpartner: Kru, Het

Weitere Mitglieder:
Wol, Hei, Frs, Zim, Agn, Kru, Olb, Akk, Frau Meyer, Frau Witte

AG Prävention – Intervention – Beratung

Ansprechpartner: Olb

Weitere Mitglieder:
Ptk, Frau Meyer, Frau Brüggemann, Frau Brauer

AG Organisation und Begleitung von Schulübergängen

Ansprechpartner: Spi, Hll

Weitere Mitglieder: Olb, Fre, Kru

AG Digitales Lernen

Ansprechpartner: Mey

Weitere Mitglieder: Reb, Bor, Sch, Jah, Fre, Möl, Akk, Woj

AG iLE und pädagogische Konferenzen

Ansprechpartner: Akk

Weitere Mitglieder: Gra, Heu, Ppe, Kae, Ptk, Zim

AG Dalton

Schulpersonalrat

Tatjana Hecht

Personalratsvertreterin (1. Vorsitzende)

Metin Agin

Personalratsvertreter

Mareike Heine

Personalratsvertreterin

Nina Wilharm

Personalratsvertreterin

Unsere Gleichstellungsbeauftragte

Michaela Zimmermann

Gleichstellungsbeauftragte